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DaMigra zum Gesetzesentwurf des BMI für ein »Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«

Stellungnahme von DaMigra zum Gesetzesentwurf des BMI für ein »Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«

DaMigra möchte den Gesetzesentwurf „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ (1) des BMI zum Anlass nehmen, um zu dessen Auswirkungen auf geflüchtete Frauen* und Mädchen* Stellung zu nehmen. DaMigra hat durch die wertvolle und langjährige Arbeit ihrer Mitglieder einen umfangreichen Wissens- und Erfahrungsschatz, was die Grund- und Menschenrechte von Frauen* und Mädchen* auf der Flucht und im Aufenthalts – bzw. Asylverfahren betrifft.

Auf Grundlage dieser Expertise hat DaMigra e.V. in Kooperation mit dem MUT-Projekt im Rahmen der Kampagne „Migrantinnen*rechte sind Menschenrechte! Selbstbestimmte Räume für uns jetzt!“ zwei Veranstaltungen in Berlin durchgeführt, die sich mit den Menschenrechtsverletzungen von Frauen* und Mädchen* im Kontext von Asyl und Flucht auseinandergesetzt haben (2).

Die Bundesregierung hat am 8. März 2017 – dem internationalen Frauenkampftag – angekündigt, mit der Ratifizierung der Europaratskonvention zu geschlechtsspezifischer Gewalt (Istanbulkonvention) zu beginnen. Wir erwarten, dass Deutschland sich all jenen menschenrechtlichen Vorgaben, die in der Konvention formuliert sind, verpflichtet sieht und konkrete Schritte unternimmt, um auch geflüchteten Frauen* und Mädchen* vor geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland Schutz und Rechtsbeistand zu gewähren.

Gemessen an diesem Standard der Istanbulkonvention halten wir den uns vorliegenden Referentenentwurf für frauen* – und insgesamt menschenrechtswidrig und sehen darin einen weiteren erheblichen Einschnitt in die Lebensrealitäten von geflüchteten Frauen* und Mädchen*. Er reiht sich insofern negativ in die Gesetzesänderungen der letzten Jahre ein.

Auf manche der Änderungen möchten wir besonders hinwiesen:

Dauerhafter Verbleib in den Erstaufnahmeeinrichtungen

Der neu gefasste § 47 Abs. 1b AsylG soll die Länder zum Erlass von Regelungen ermächtigen, dass „Ausländer (…) verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder-anordnung“ in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies ist für viele Asylsuchende bereits Realität, z.B. weil sie aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ kommen.

Oft sind diese Erstaufnahmeeinrichtungen so gelegen, dass die Bewohner*innen nur schwer von dort die umliegenden Städte erreichen können. So sind sie oft bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung von Vernetzung und Information weitestgehend abgeschnitten. Bereits etablierte Unterstützungsstrukturen in ihrer Muttersprache bleiben häufig unerreichbar. Auch unabhängige Verfahrensberatungen sind kein Standard und auch Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens nur schwer zu erhalten.

Für geflüchtete Frauen* und Mädchen* ist die Sammelunterkunft an sich eine patriarchale und staatliche Gewaltstruktur, die vor allem ihre Persönlichkeitsrechte beschneidet, und die keinen Schutzraum bietet. Besonders in der Erstaufnahmeeinrichtung findet strukturelle und körperliche Gewalt statt, die in Form von Belästigungen, Übergriffen, Erpressung, Vergewaltigung an Frauen* und Mädchen* verübt wird (3) (4). Frauen* berichten bundesweit von unzähligen Fällen von Sexualgewalt und Gewalt durch Bewohner und Heimpersonal (5). Mit der Möglichkeit Frauen* auf unbestimmte Zeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen zu lassen, macht die Bundesregierung die Umsetzung der Gewaltschutzgesetze noch weniger möglich als zuvor. In Erstaufnahmeeinrichtungen sind Frauen* und Mädchen* häufig zusammen weiter mit den Tätern untergebracht. Eigentlich eine unzumutbare Situation, aber oft fehlt es schlicht am Wissen und an der notwendigen Assistenz, z.B. durch speziell geschultes Personal, zur Umsetzung der Möglichkeiten, die das Gewaltschutzgesetz bietet (6). Gerade geflüchtete Frauen* werden somit von Präventiv-und Schutzmaßnahmen des Staates ausgeschlossen (7). Auch die hygienischen Umstände in den Erstaufnahmeeinrichtungen belasten Frauen* und Mädchen besonders.

Da meist aus der Erstaufnahmeeinrichtung kein Zugang zu regulären Schulen besteht, wird minderjährigen Geflüchteten auf unbestimmte Zeit ihr Grundrecht auf Bildung aus Art. 13 des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention entzogen (8). Mädchen*, die ohnehin in den meisten Ländern der Welt am wenigsten Zugang zu Bildung haben, wird dieses Recht nun auch in Deutschland weiter verwehrt.

Nicht selten benötigen Frauen* und Mädchen*, die geschlechtssprezifische Verfolgung erlebt haben, z.B. in Form von sexualisierter Gewalt oder weiblicher Genitalverstümmelung, qualifizierte ärztliche Atteste für das Asylverfahren. Fachärzt*innen sind aus der Erstaufnahmeeinrichtung aber kaum erreichbar, denn der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dort meist streng reguliert. Nur für die allernötigsten Untersuchungen werden Krankenscheine ausgestellt. Noch bevor sie überhaupt einen Termin mit einer Ärztin* vereinbaren können, die geschlechtsspezifische Gewalterfahrungen begutachten kann, ist das (beschleunigte) Asylverfahren für manche Frauen* und Mädchen*schon beendet.

Abschiebung als geschlechtsspezifische Gewalterfahrung

Der neu einzuführende § 60 Absatz 5 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes soll es den Behörden ermöglichen u.a. langjährige Geduldete ohne Vorankündigung abzuschieben. Für besonders schutzbedürftige Geflüchtete stellt eine derartige Abschiebepraxis eine hohe körperliche und traumatisierende Belastung. Frauen* sind davon besonders betroffen.

In einer Stellungnahme vom 23.11.2016 von Women in Exile, FluMiCo und dem Flüchtlingsrat Brandenburg werden zwei Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt an Frauen* seitens Polizeibeamtinnen*, während einer Abschiebung, berichtet. Körperverletzungen kommen häufig vor und auch schwangere Frauen* sind nicht geschützt davor, da die Maßnahmen oft unverhältnismäßig brutal vollzogen und der körperliche sowohl psychische Zustand der Person nicht berücksichtigt wird (9).

Ausweitung des Ausreisegewahrsams auf bis zu zehn Tage

Nachdem das Instrument der Abschiebehaft in den letzten Jahren eher eine untergeordnete Rolle gespielt hat, soll im neuen §62b Abs. 1 S. 1 AufenthG die Abschiebehaft von 4 auf maximal 10 Tage verlängert werden. Die Änderung lässt vermuten, dass von der Möglichkeit nun wieder stärker Gebrauch gemacht werden soll. Die Erfahrung des Eingesperrtseins, des Ausgeliefertseins ist für viele geflüchtete Frauen* und Mädchen*, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung fliehen, Teil der Traumatisierungserfahrung und wird in der Haft reaktualisiert. Von der geplanten Ausweitung der Haftmöglichkeiten sind Frauen* und Mädchen* als besonders schutzbedürftige Personen speziell betroffen, denn in einigen Fällen kommt es in der Haft zu Übergriffen. Und in den für den Ausreisegewahrsam vorgesehenen Einrichtungen gibt es keine angemessene Ausstattung mit medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung (10).

Neue Möglichkeiten der digitalen Überwachung

Die Verschärfung der Abschiebepraxis mit gleichzeitiger Zunahme an staatlicher Überwachung durch den neuen §56 AufenthG bringen immense Einschnitte in die Lebensrealitäten und somit auch in das ohnehin permanent übergangene Recht auf Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte geflüchteter Frauen* und Mädchen* mit sich. Auch wenn zu vermuten ist, dass vor allem Männer das Ziel der geplanten Überwachung sein werden, so können Frauen* hiervon jedoch ebenso betroffen sein und sei es, dass ihre Kommunikation „nur“ mitüberwacht wird. Der Gesetzesentwurf stellt auch geflüchtete Frauen* unter Generalverdacht, denn bisher fehlt es an konkreten Kriterien zur Definition eines sogenannten „Gefährders“.

 

1 Die 1.Lesung im Bundestag fand am 23.03.2017 statt.

2 Teilgenommen haben u.a. die MSO’s International Women Space, Women in Exile, der ezidische Frauenrat Berlin, Flamingo e.V., geflüchtete Frauen aus Pankow und Rechtsanwältin Anya Lean.

3 WIE statement eisenhüttenstadt 2017

4 Study About Female Refugees Abschlussbericht, PD Dr. Meryam Schouler-Ocak & Dr. Christine Kurmeyer. Punkt

3.1.8. S. 33 : „Insbesondere wurden weiterhin Probleme der Atmosphäre in der Unterkunft genannt (21%) Das beinhaltet Probleme mit der Lärmbelastung sowie Gewalterfahrungen.(…) Hierbei spielten mangelnde Privatsphäre, mangelnde Hygiene, sowie mangelndes Essen und mangelndes Vorhandensein von Dolmetscher eine wichtige Rolle.“

5 z.B. in der Potsdamer Erstaufnahme in der Heinrich-Mann Allee: http://www.maz-online.de/Brandenburg/Sex-Uebergriffe-im-Heim-DRK-beurlaubt-Leiter und in Eisenhüttenstadt: http://www.pnn.de/titelseite/1047657/

6 Effektiver Schutz vor geschlechtspezifische Gewalt–auch in Flüchtlinsunterkünften, Heike Rabe, S.5, 13.

7 Effektiver Schutz vor geschlechtspezifische Gewalt–auch in Flüchtlinsunterkünften, Heike Rabe, S.9

8 Vgl. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Das_Recht_auf_Famile.pdf

9 Vgl. https://www.women-in-exile.net/wp-content/uploads/2013/10/2016-11-23-PM-In-Brandenburg-wiederholt-Gewaltanwendung-bei-Abschiebungen-von-Frauen.pdf

10 Vgl: https://www.proasyl.de/news/verschaerfte-abschiebungspolitik-breite-kritik-am-neuen-gesetzentwurf/

und https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-02-21-Stellungnahme-PRO-ASYL-Gesetz-zur-besseren-Durchsetzung-der-Ausreisepflicht.pdf

 

 

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