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Unser parlamentarisches Frühstück: effektiver Gewaltschutz für Frauen mit Fluchterfahrung

Am Mittwoch, den 13. Dezember 2023 organisierte DaMigra in Kooperation mit dem Deutschen Juristinnenbund e.V. und der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte ein parlamentarisches Frühstück. Die Schirmfrauen des parlamentarischen Frühstücks waren MdB Filiz Polat, Bündnis 90/die Grünen und MdB Leni Breymaier, SPD.

Anhand von Beispielen aus der Praxis und in Zusammenarbeit mit Expert*innen thematisierte das Frühstück die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention und den Schutz aller Frauen in Deutschland. Wie Staatliche Stellen nunmehr dazu verpflichtet sind, die Anforderungen aus der Istanbul-Konvention zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt umzusetzen, darüber sprachen wir bei dem parlamentarischen Frühstück. Noch immer entstehen erhebliche Schutzlücken für Betroffene und die bundesweite Gesetzeslage wird den Vorgaben der Istanbul-Konvention nicht gerecht. Wie die bestehende Gesetzeslage, insbesondere das Aufenthaltsgesetz, angepasst werden muss, um den Voraussetzungen und Forderungen der Istanbul-Konvention gerecht zu werden, darüber sprachen wir mit über 40 Abgeordneten der demokratischen Parteien.

Für den umfassenden Gewaltschutz von Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte fordern wir daher als DaMigra e.V., Deutscher Juristinnenbund e.V. und die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte die konsequente Berücksichtigung der Istanbul-Konvention als Auslegungsgrundlage und eine einheitliche Umsetzungspraxis:

  • § 31 AufenthG muss entsprechend den Vorgaben der Istanbul-Konvention angewendet und damit zwingend reformiert werden. Das bedeutet: Die Streichung oder zumindest Reduzierung der Ehebestandszeit, die Streichung der Wohnsitzauflage des § 12a AufenthG sowie die Erteilung eines eigenen Aufenthaltsrechts unabhängig vom Bestand oder der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
  • Im Sinne der vollständigen Umsetzung des Art. 59 (3) der Istanbul-Konvention muss das Aufenthaltsrecht der Betroffenen, unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dem Gewalttäter und dem ursprünglichen Zweck der Einreise gewährleistet werden. Insbesondere für Personen ohne Papiere oder mit Duldung muss ein Aufenthaltsrecht aus persönlichen oder humanitären Gründen oder zur Mitwirkung im Strafverfahren geschaffen werden.
  • Wie auch das Expertinnen-Gremium des Europarates (GREVIO) betont: Aufenthaltstitel müssen für Betroffene auch tatsächlich zugänglich und die Erteilung niedrigschwellig möglich sein. Die überhöhten Ansprüche an den Nachweis der Gewalt darf nicht bei den Betroffenen liegen und muss einheitlich geregelt werden: Die Erbringung von Beweisen müssen niedrigschwellig möglich sein und die Beteiligung von Fachberatungsstellen und Frauenhäusern dafür anerkannt werden. Damit zusammenhängend muss die Legaldefinition des Gewaltbegriffs im Sinne der IK erfolgen bzw. der Wortlaut der Istanbul-Konvention übernommen werden. Das beinhaltet auch die Anerkennung von psychischen und ökonomischen Formen der Gewalt.
  • Gleichzeitig ist es essentiell entsprechende Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt für Anwender*innen durchzuführen: Fachkräfte und Mitarbeitende in den Behörden und Gerichten sowie in den Unterstützungsstrukturen müssen aus- und fortgebildet werden, damit Gewaltdynamiken erkannt und die Rechte der Betroffenen gewährleistet werden. Die Einrichtung eines „Ombudsmann/-frau“-Systems beispielsweise kann zur Überprüfung der rechtskonformen Umsetzungspraxis beitragen.
  • Schließlich: Damit Betroffene aber überhaupt Zugang zu Unterstützungsstrukturen haben können, sind Informationen und Aufklärung Voraussetzung. Die Einbindung von zivilgesellschaftlichen Organisationen in entscheidende Prozesse ist hierbei wichtig, denn sie haben den besten Zugang zu Betroffenen und notwendige Kenntnisse.

Wir erinnern: Es ist eine menschenrechtliche Verpflichtung von Deutschland, Artikel 59 der Istanbul-Konvention vollumfänglich umzusetzen und deshalb zwingend die bestehenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen entsprechend dem Schutzbedarf der Betroffenen anzupassen.

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